
// Satzung

Satzung des KJR D-S e.V.
§ 1 Name, Arbeitsbereich, Sitz, Rechtsform.
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Der Kreisjugendring Dahme- Spreewald, nachfolgend KJR genannt, arbeitet im Bereich des Landkreises Dahme- Spreewald und hat seinen Sitz in Lübben.
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Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben.
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Der KJR ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft von im Kreis tätigen Jugendorganisationen, Organisationen und Verbänden ohne eigene Jugendorganisation, sowie Freizeiteinrichtungen, Treffs, Clubs und Jugendinitiativen.
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Der KJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Kreisgebiet. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen, religiösen und rassischen Unterschieden. Die Selbständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt. Der KJR vertritt die Interessen aller Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und Ämtern.
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Die Mitglieder verpflichten sich, die Jugend im Geiste der Freiheit und Demokratie zu erziehen. Sie suchen den Kontakt und die Freundschaft mit der jungen Generation in der ganzen Welt, um sich für Frieden und Verständigung aller Völker einzusetzen.
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Zu den Aufgaben des KJR gehören insbesondere:
a) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und gegenseitige Unterstützung zu fördern und durch ständigen Erfahrungsaustausch an der Lösung der Probleme mitzuwirken,
b) die Jugendlichen zu verantwortlichen, kritischen Menschen erziehen zu helfen,
c) gemeinsame Vorstellungen zu öffentlichen Belangen zu entwickeln und nach Möglichkeit bei der Bewältigung daraus resultierender Aufgaben unseres Gemeinwesens mitzuarbeiten,
d) die Interessen von Jugendlichen in der Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten, Ämtern und sonstigen Entscheidungsgremien durch Mitsprache- und Mitentscheidungsmöglichkeiten zu vertreten und durchzusetzen (z.B. Jugendamt, Kreisamt),
e) gemeinsame, den Wünschen der Jugend entsprechende Aktionen und Veranstaltung anzuregen, zu planen, zu fördern und gegebenenfalls selbst durchzuführen,
f) die Jugendarbeit im Kreis zu unterstützen,
g) gemeinsame Einrichtungen (z.B. Jugendzentren, Jugendhäuser o.ä.) zu initiieren bzw. selbst zu betreiben, bei der Planung mitzubestimmen und vorhandene Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen,
h) Stellungnahmen, Informationsschriften und Arbeitsmaterial zu jugendpolitischen Themen parteipolitisch unbeeinflusst herauszugeben,
i) internationale Begegnungen anzuregen und zu fördern,
j) totalitären, nationalistischen, rassendiskriminierenden und militaristischen Tendenzen entgegenzuwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit.
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Der KJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der KJR ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die finanziellen und sonstigen Mittel des KJR dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des KJR erhalten in der Eigenschaft als Mitlied keine Zuwendungen aus Mitteln des KJR.
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Keine Person, Organisation, Institution o.ä. darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft.
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Die Mitgliedschaft im KJR ist freiwillig.
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Mitglieder im KJR können werden:
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Jugendorganisationen, die überregional offenen Jugendarbeit gestalten,
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Organisationen und Verbände ohne eigene Jugendorganisationen, die überregional offene Jugendarbeit – auch als frei Träger – gestalten,
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Jugendorganisationen, die örtlich (in Gemeinden und Städten) wirken,
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Organisationen und Verbände ohne eigene Jugendorganisationen, die örtlich offene Jugendarbeit gestalten,
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Freizeiteinrichtungen, Treffs, Clubs und Jugendinitiativen ohne einen o.g. Träger, die innerhalb des Kreisgebietes wirken.
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Mehrfachmitgliedschaften von Organisationen oder Verbänden (auch mit mehreren Einrichtungen in Trägerschaften) bleiben ausgeschlossen.
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Von den Mitgliedern des KJR kann ein Beitrag erhoben werden, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 5 Voraussetzungen von Antragstellern auf Aufnahme und Zugehörigkeit.
Voraussetzungen für die Aufnahme und Zugehörigkeit im KJR sind:
a) Das Grundgesetz und die Brandenburger Verfassung in der Zielstellung als auch in der praktischen Arbeit anzuerkennen,
b) dass die Mitglieder öffentlich, überwiegend und im umfassenden Sinne jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig sind und im KJR aktiv mitarbeiten,
c) dass die Ordnung und Arbeitsweise der Mitglieder auf partnerschaftlicher und demokratischer Grundlage beruht,
d) dass sie die Aufgaben des KJR nach der Satzung anerkennen und in ihrem Sinne wirken.
§ 6 Aufnahme und Ausschlüsse.
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Die Aufnahme in den KJR ist an den Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand beschließt die vorläufige Mitgliedschaft bis zur endgültigen Beschlussfassung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
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Der Austritt kann jederzeit erfolgen und wird sofort wirksam. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
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Wenn ein Mitglied bei zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen unentschuldigt fehlt, beschließt die MV das Ruhen des Stimmrechts des Mitgliedes.
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Wenn ein Mitglied bei vier aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen unentschuldigt fehlt, beschließt die MV den Ausschluss des Mitgliedes aus dem KJR.
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Die Mitgliedschaft beim KJR endet bei Selbstauflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall einer Voraussetzung der §§ 4 und 5. Die Feststellung trifft die Mitgliederversammlung.
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Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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Eine ruhende Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag bis zu einem Jahr möglich.
§ 7 Organe.
Die Organe des KJR sind:
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder des KJR.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des KJR. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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Wird von einem Viertel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich verlangt, so muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen.
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Zur Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
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Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gesamte Arbeit,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
d) die Festlegung der jährlichen Beiträge,
e) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung.
6. Über dieMitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand.
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Der Vorstand des KJR besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Laut § 26 BGB wird der KJR gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
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Die Vorstandsmitglieder werden aus den stimmberechtigten Vertretern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
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Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
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Der Vorstand handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung und vertritt den KJR nach innen und außen. Der Vorstand ist in allen Entscheidungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
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Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten:
a) die Aufstellung und Vorbereitung von Tagesordnungspunkten für (Erstellung von Vorlagen u.ä.),
b) die Beschlussfassung über die zwischen den anfallenden Arbeiten,
c) Arbeiten, die sich aus der Geschäftsordnung ergeben.
6. Der Vorstand des KJR oder eines seiner Mitglieder kann von der Mitgliederversammlung innerhalb der Amtszeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
§ 10 Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Geschäftsordnung.
Die Organe des KJR können sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Satzungsänderungen.
Um die Satzung zu ändern, müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung anwesend sein. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung.
Im Falle der Auflösung des KJR fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt des Landkreises Dahme- Spreewald. Es ist zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der gemeinnützigen Jugendhilfe/Jugendpflege im Kreisgebiet zu verwenden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des KJR beschließt.
§ 14 Inkrafttreten.
Die Satzung tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 07.12.2005 in Kraft.
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